Antwort: Normalerweise wird im Strafverfahren nicht über die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers (z.B. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz) mitentschieden. Zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers sieht das Gesetz grundsätzlich den Zivilrechtsweg vor. Das hat den Nachteil, dass auf das Opfer dann zwei Prozesse zukommen. Zum einen das Strafverfahren, in dem über die Strafbarkeit und die Höhe der Strafe entschieden wird. Zum anderen das Zivilverfahren, in welchem über die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz entschieden wird. Da die Notwendigkeit zweier Prozesse für das Opfer sehr belastend ist, hat der Gesetzgeber das sog. Adhäsionsverfahren eingeführt. Der Begriff "Adhäsion" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "Anhängen" oder "Anhaften". Im Wege des Adhäsionsverfahrens kann daher das Opfer die gerichtliche Entscheidung über seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafprozess mit "anhängen", so dass im Strafverfahren in geeigneten Fällen gleich mit über die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers entschieden werden kann. Der Vorteil des Adhäsionsverfahrens ist also, dass auf das Opfer dann nur ein Prozess zukommt, in welchem nicht nur über die Strafe des Täters oder der Täterin, sondern auch über die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers entschieden wird.
Kurz gesagt: Im Strafverfahren wird dann eine Art "All inclusive"- Entscheidung über die Strafe und die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers getroffen, ohne dass man unterschiedliche Rechtswege beschreiten muss. Das Adhäsionsverfahren erspart dem Opfer daher die Notwendigkeit zweier unterschiedlicher Prozesse und führt daher zeitlich und faktisch zu einer merklichen Entlastung der Opfer.
Antwort: Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft die sog. Anklagebehörde, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die beschuldigte Person beim zuständigen Gericht erhebt und damit den Strafverfolgungsanspruch des Volkes nach einer Straftat vertritt. Dieser Anklage kann sich das nebenklagebefugte Opfer im Wege der sog. Nebenklage anschließen, was bedeutet, dass das Opfer aktiv sein Strafverfolgungsinteresse im Wege der Nebenklage "neben" der Staatsanwaltschaft im Strafprozess ausüben kann. Die Nebenklage bedeutet daher, dass das Opfer "neben" der Anklage der Staatsanwaltschaft sein Interesse an der Bestrafung der beschuldigten Person im Strafprozess vertreten kann.
Bereits im Jahr 1877 wurde die Möglichkeit der Nebenklage gesetzlich eingeführt, wobei zu beachten ist, dass nicht jedes Opfer einer Straftat sich dem Verfahren im Wege der Nebenklage anschließen kann. Ob und wer sich dem Strafverfahren im Wege der Nebenklage anschließen kann, also nebenklagebefugt ist, ist in § 395 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Im Verhältnis zu anderen Geschädigten wird das nebenklagebefugte Opfer nach StPO mit besonderen Rechten ausgestattet, welche üblicherweise durch den sog. Nebenklagevertreter oder die sog. Nebenklagevertreterin ausgeübt werden, also den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin, welche das Opfer zur Vertretung der Nebenklage beauftragt hat. Diese Tätigkeit als Nebenklagevertreterin ist der Schwerpunkt meines beruflichen Alltags bzw. der Tätigkeit eines Opferanwalts oder einer Opferanwältin und erfordert spezifische Kenntnisse im Strafprozess- und Strafrecht.
Kurz gesagt: Im Wege der Nebenklage kann das Opfer über seine/n Nebenklagevertreter/in den Strafprozess aktiv mitgestalten, etwa in dem Wege, dass auch die Nebenklage befugt ist, Zeugen zu befragen, Beweisanträge zu stellen, Befangenheitsanträge gegen das Gericht zu stellen oder gar - wenn ein Freispruch erfolgt ist - hiergegen Rechtsmittel einlegen kann. Die Nebenklage ist daher die aktivste Möglichkeit, sich an einer Bestrafung der beschuldigten Person neben der Staatsanwaltschaft im Strafprozess zu beteiligen.
Antwort: Häufig machen sich Opfer von Straftaten Gedanken und Sorgen, wie sie überhaupt einen Opferanwalt finanzieren sollen. Verständlicherweise kommt auch der Gedanke auf: Jetzt bin ich schon Opfer geworden und jetzt soll ich auch noch einen Anwalt bezahlen!?
Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und den sog. kostenlosen Opferbeistand rechtlich eingeführt. Das bedeutet, dass in geeigneten Fällen, namentlich dann, wenn bestimmte Verbrechen oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers vorliegen, der Staat für die Kosten des Opferanwalts oder der Opferanwältin aufkommt. Faktisch bedeutet dies, dass der Opferanwalt dann seine Honorarrechnung für seine strafrechtliche Tätigkeit, etwa für die Führung der Nebenklage, an die Staatskasse schickt und das Opfer von den Kosten für das Strafverfahren freigehalten wird. Damit soll das Opfer von den Kostenfolgen der Straftat entlastet werden. Wann der Staat die Kosten für den Opferbeistand zu tragen hat, ist in § 397a StPO geregelt.
Antwort: Seit dem 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der sog. Psychosozialen Prozessbegleitung eingeführt. Die Psychosoziale Prozessbegleitung ist ein Unterstützungsdienst für Opfer mit dem Ziel, diese emotional und psychologisch geschult zu unterstützen und die Belastungen des Strafverfahrens für das Opfer zu verringern. Die Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst eine qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens. Ein/e Psychosoziale Prozessbegleiter/in begleitet daher das Opfer etwa zu Vernehmungsterminen, erklärt den Ablauf eines Strafprozesses und die Aufgaben der Verfahrensbeteiligten und begleitet z.B. zur Gerichtsverhandlung und sitzt im Gerichtssaal während der Zeugenvernehmung neben dem Opfer zur emotionalen und psychischen Unterstützung.
Die Psychosozialen Prozessbegleitung dient daher der faktischen und emotionalen Unterstützung des Opfers. Rechtliche Beratung erfolgt durch die Psychosoziale Prozessbegleitung nicht. Diese Aufgabe, also juristische Vertretung des Opfers, bleibt weiterhin beim Opferbeistand und beauftragten Opferanwalt.
Kurz gesagt: Die Psychosoziale Prozessbegleitung als emotionaler Unterstützungsdienst für das Opfer ergänzt die Arbeit des Opferanwalts oder der Opferanwältin, welche weiterhin die Rechte des Opfers im Prozess vertreten.
Antwort: Der Begriff "Opferanwalt" oder "Opferanwältin" ist kein juristischer und ist im Gesetz auch nicht wiederzufinden. Dennoch hat sich diese Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert und spiegelt die Tätigkeit der Anwält*innen wider, die Opfer bzw. Verletzte von Straftaten anwaltlich vertreten. In den meisten Fällen bezeichnen sich die Rechtsanwält*innen als Opferanwalt bzw. Opferanwältin, die ausschließlich Verletzte von Straftaten anwaltlich vertreten und auf die Opfervertretung spezialisiert sind.
Antwort: Informationen folgen.
Antwort: Sog. Gefährdungs- oder Stalkingmanagement ist die Ausarbeitung eines Konzepts zur Vermeidung drohender Gefahren oder Übergriffe auf das Opfer bzw. zur möglichst schnellen Beendigung von Stalking. Hierbei wird die Person des Gefährders oder Stalkers ebenso analysiert wie die Gefahren- oder Stalkinglage selbst. Nach der Analyse der gesamten Gefährdungs- oder Stalkingsituation wird sodann ein Konzept gemeinsam mit dem Opfer ausgearbeitet, um künftige Gefahr oder drohenden Schaden für das Opfer abzuwenden bzw. das Stalking schnellstmöglich zu beenden. Dies kann etwa durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz (Kontakt- und Annäherungsverbot) erfolgen oder auch durch Strafanzeige bei der Polizei mit dem Ziel einer juristischen Intervention. In jedem Fall bedarf es aber immer einer Prüfung und Analyse des einzelnen Falles, um das richtige Schutzkonzept für die betroffene Person aufzubauen.
Opferanwältin, Nebenklage, Verletztenbeistand, Vertretung im Strafprozess, Schadensersatz, Gewaltschutz
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